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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft ..., oder?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

es ist wieder soweit: die Adventszeit steht vor der Tür und damit auch die ein oder andere Aufmerksamkeit, die Ihnen im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit möglicherweise offeriert werden könnte. Vielleicht haben einige von Ihnen aber auch das Online-Seminar zur Grundschulung Korruptionsprävention besucht und möchten nun ihre Grundkenntnisse vertiefen.

Da kommt die neue Runde unseres Antikorruptionsquiz gerade richtig!

Die nächsten drei Wochen haben Sie wieder die Gelegenheit, kleine Übungsfälle zu lösen und Ihre eigene Einschätzung kniffliger Situationen rund um Vergünstigungen und Geschenke zu überprüfen. Digital, kontaktlos und ohne jedes Infektionsrisiko.

Sie möchten trotzdem gerne mit den Kolleginnen/Kollegen ins Gespräch kommen und die Fälle diskutieren? Dann initiieren Sie doch einfach eine virtuelle Kaffeepause und pflegen gleichzeitig Geist und Seele!

Wie bereits im vergangenen Jahr, wird für jeden Übungsfall die Lösung in der darauffolgenden Woche veröffentlicht. Falls Sie vorher noch einen Blick in die einschlägigen Vorschriften werfen möchten, finden Sie sie im Intranet unter  
Wissen > Beauftragte > Antikorruptionsbeauftragte

Und hier gleich unser erster Übungsfall:

Das Spar-Angebot

Im Rahmen Ihrer aktuellen Tätigkeit für den Landkreis sind Sie mit der Beschaffung von Reinigungstechnik für das Facility-Management beschäftigt. In diesem Zusammenhang möchten Sie sich bei einer Fachkonferenz mit angeschlossener Messe über die neusten Entwicklungen auf diesem Gebiet informieren.

Aktuell teilt Ihnen der Veranstalter mit, der Landkreis Darmstadt-Dieburg werde – aufgrund einer früheren Zusammenarbeit – als Bestandskunde geführt und man freue sich, Ihnen eine kostenlose Eintrittskarte für die Veranstaltung zur Verfügung stellen zu können. Regulär kostet der Eintritt 278 €.  Konferenz und Messe finden in einem Luxus-Hotel statt, Mittagessen ist für Mitarbeiter von Bestandskunden inklusive.

Wie verhalten Sie sich?

a) Sie freuen sich, dass Sie dem Landkreis 278 € ersparen und nehmen das Arrangement gerne an.

b) Sie bestehen auf dem regulären Eintrittspreis und beantragen die Dienstreise ordnungsgemäß über Ihre Führungskraft. Schließlich können Sie dann auch guten Gewissens das mittägliche 5-Gänge-Menü genießen.

c)  Sie fragen sich, ob da noch mehr geht und handeln mit dem Veranstalter im Rahmen seiner Bestandskundenpflege zusätzlich eine kostenlose Wellness-Behandlung im hoteleigenen Spa-Bereich aus.

d) Ihnen ist die Veranstaltung im Hinblick auf die möglichen Korruptionsgefahren suspekt und sie beschließen, von einer Teilnahme abzusehen.

 

Ob sich Ihre Einschätzung mit der Lösung deckt, können Sie nächste Woche hier nachlesen.

Lösung zu „Das Spar-Angebot“

Ihnen war hoffentlich klar, dass für Sie die Lösung c nicht in Frage kommt. Sie verstößt so ziemlich gegen alle Vorschriften der Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung und erfüllt darüber hinaus mindestens einen Straftatbestand.

Sie vermeiden den Besuch der Veranstaltung lieber ganz, um nicht in die Bredouille zu geraten und wählen Lösung d? Schade, dann lernen Sie die neusten, innovativen Entwicklungen zukunftweisender Reinigungstechnologie möglicherweise gar nicht erst kennen.

Also lassen Sie uns überlegen, wie hier dienstliche Erfordernisse, den Markt zu erkunden, mit den Vorschriften zur Korruptionsprävention in Einklang gebracht werden können. Dazu beleuchten wir die Lösungen a) und b) etwas näher.

Bei der kostenlosen Eintrittskarte handelt es sich tatsächlich um einen Vorteil, dessen Annahme grundsätzlich nicht zulässig ist.

Deshalb steht zunächst die Absprache zur dienstlichen Notwendigkeit des Messebesuchs mit Ihrem/Ihrer Dienstvorgesetzten an. Zu dem Angebot, keinen Eintritt zahlen zu müssen, schalten Sie einfach den Fachbereich Personal ein. In begründeten Fällen kann nämlich dort eine Ausnahme vom Annahmeverbot erteilt werden. Dort unterstützt man Sie auch bei der Überlegung, ob sich das 5-Gänge-Menü noch im Rahmen der üblichen und angemessenen Bewirtung im Sinne der Nr. II.1.3 der Verwaltungsvorschrift zur Annahme von Belohnungen und Geschenken bewegt oder das Essen für Sie ausfallen muss, um nicht den Anschein einer unzulässigen Nähe zum Veranstalter zu wecken.

Diese Lösung hatten Sie sich auch überlegt? Prima, dann dürfte Ihnen eine Beurteilung des nächsten Falles ohne weiteres gelingen:


Das Praktikum

Als Mitarbeiter/Mitarbeiterin der Kreisverwaltung haben Sie viele Kontakte zu kreisangehörigen Wirtschaftsunternehmen. Sie sind stets um ein harmonisches Miteinander bemüht und wechseln mit den Firmenvertretern auch das ein oder andere private Wort. Der Geschäftsführer eines Unternehmens für Bürobedarf hat Kinder im Alter Ihres eigenen Nachwuchses und erfährt im Gespräch, dass Sie gerade dringend auf der Suche nach einem Praktikumsplatz für das Schulpraktikum Ihres Sohnes/Ihrer Tochter sind. Sofort bietet er - sozusagen als Unterstützung von Elternteil zu Elternteil - an, Ihren Nachwuchs als Praktikant/in zu beschäftigen. Die Corona bedingten Hygieneregeln könnten bei der Tätigkeit ohne weiteres eingehalten werden. Und selbstverständlich könne sich Ihr Nachwuchs mit dem Praktikum auch sein Taschengeld aufbessern, da werde man schon eine Regelung finden.

Wie gehen Sie mit dieser Offerte um?

  1. Sie freuen sich über das Angebot, denn Ihr Kind muss einen Praktikumsplatz nachweisen und Sie sind die leidigen Diskussionen darüber am Abendbrottisch satt.
     
  2. Sie fragen nach, ob nicht auch der beste Freund Ihres Kindes untergebracht werden kann; der suche nämlich auch noch einen Platz.
     
  3. Sie überlassen die Entscheidung hierüber Ihrem Nachwuchs, aber weisen darauf hin, dass das Schülerpraktikum nicht vergütet wird und Zahlungen deshalb unterbleiben sollen.
     
  4. Sie freuen sich über den Praktikumsplatz und revanchieren sich mit einem Auftrag über Druckerpapier bei der Firma.


Jetzt sind Sie gefragt. Für welchen Weg würden Sie sich entscheiden? Nächste Woche gibt’s die Auflösung.

Lösung zu „Das Praktikum“

Keine der Lösungen behagte Ihnen wirklich? Ihr Gefühl täuscht Sie nicht. Auch wenn es verlockend erscheint, lassen Sie die Finger von solchen Offerten.

Denken Sie daran, dass auch die Annahme von Vorteilen in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit, bei denen es sich um Leistungen an Angehörige, Freunde, Bekannte, Vereine usw., Beschäftigung von Angehörigen oder Ferientätigkeit von Kindern zu offensichtlich unangemessenen Bedingungen handelt, unter das Annahmeverbot der Verwaltungsvorschrift (Nr.  I.2.3 der VV zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen vom 17.12.2017) fällt.

Darüber hinaus ist es auch für Ihre aber auch die Integrität der öffentlichen Verwaltung wesentlich, dass Sie gar nicht erst den Anschein erwecken, eine möglicherweise unzulässige persönliche Nähe zu Wirtschaftsunternehmen, mit denen Sie auch dienstlich befasst sind, zu pflegen. Außenstehende könnten eine pflichtwidrige Bevorzugung unterstellen, selbst wenn dies tatsächlich gar nicht der Fall ist.

Selbstverständlich wickeln Sie deshalb auch die Beschaffung des Druckerpapiers nach den für die Kreisverwaltung geltenden Vorgaben ab.

Und hier nun der dritte und letzte Übungsfall im Schlussspurt unseres diesjährigen Quiz:

(An-)füttern verboten!

Als Mitarbeiterin/Mitarbeiter der Kreisverwaltung haben Sie regelmäßig Kontakt mit Bürgerinnen und Bürger des Landkreises, die Ihre freundliche und hilfsbereite Unterstützung bei Antrags- und Genehmigungsverfahren sehr schätzen.

Einer Ihrer Kunden hat Sie besonders in sein Herz geschlossen. Verwaltung ist für ihn ein Buch mit sieben Siegeln und er ist froh, dass Sie seine Fragen zu den komplizierten Antragsformularen geduldig beantworten. Bei seinen umfänglichen Genehmigungsverfahren kommt er öfter mit Ihnen in Kontakt und bedankt sich immer wieder mit kleinen Aufmerksamkeiten, wie Pralinen, einem Blumenstrauß etc. und lässt bei seinem letzten Besuch einen teuren Bildband über die Kanaren, ihrem Lieblingsurlaubsgebiet, auf Ihrem Schreibtisch liegen.

Wie reagieren Sie?

  1. Sie weisen den Kunden, darauf hin, dass er wohl etwas vergessen habe und bestehen darauf, dass er es wieder mitnimmt.
     
  2. Sie bedanken sich für die Aufmerksamkeit und nehmen sie gerne an. Sie wissen zwar nicht, wie hoch die Wertgrenze für geringfügige Aufmerksamkeiten ist, aber gehen davon aus, dass sie mit dem Bildband sicher nichts falsch machen werden.
     
  3. Schade, den Bildband haben Sie schon, aber sicher können Sie ihn über Ebay verkaufen.
     
  4. Sie werden vermutlich noch öfter mit dem Antragsteller zu tun haben und die Situation wird Ihnen so langsam unangenehm. Sie setzen sich mit der Antikorruptionsbeauftragten in Verbindung.


In wenigen Tagen finden Sie hier die Auflösung.

Wie schön, Sie haben bis hierhin durchgehalten und mitgemacht. Herzlichen Dank dafür!

Hier nun die Auflösung für den letzten Fall „(An)füttern verboten“:

Schwierige Situation, finden Sie nicht? Selbstverständlich wollen Sie dem netten Antragsteller nicht per se unterstellen, für seine kleinen Aufmerksamkeiten erwarte er eine unzulässige Bevorzugung oder unrechtmäßige Vorteile.

Aber „Anfüttern“ ist eine Korruptionsmethode, die nicht leicht zu identifizieren ist. Anfangs sind es oft nur kleine Aufmerksamkeiten oder Zuwendungen, die vorgeblich nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit der oder des Beschäftigten stehen und keine unmittelbare Gegenleistung auslösen (sollen). In der Regel bewegen sie sich innerhalb der Wertgrenze für geringfügige Aufmerksamkeiten, die in der Kreisverwaltung bei 20.-€ liegt und für die die Annahme erlaubt ist. Dann folgt eine Essenseinladung oder ein hochwertiges Geschenk für das Hobby oder ähnliches, mit dem man die persönliche Beziehung auf- oder ausbaut. Durch eine allmähliche Steigerung der Vorteile kann der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin ohne es zu merken, in eine stetig wachsende Abhängigkeit gebracht werden. Die Lösungen b) und c) sollten Sie deshalb verwerfen.

Bei Lösung a) ist die Frage, ob Sie überhaupt so schnell und gleichzeitig angemessen reagieren können. Sollte dies der Fall sein, ist es eine gute Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass für Ihre Beratungsleistungen keinerlei Aufmerksamkeiten erforderlich sind und die Annahme eines über der Wertgrenze liegenden Geschenks sie darüber hinaus in Schwierigkeiten bringt. Da dies sicher nicht in der Absicht des Schenkenden liegt, möge er bitte auf jedwede Aufmerksamkeit verzichten, um die künftige Zusammenarbeit zwischen Ihnen Beiden zu erleichtern.

Aber häufig genug sind wir von solchen Situationen überrascht und uns fehlen die Worte. Kein Problem! Dann wählen Sie einfach Lösung d) und sprechen mich als Ihre Antikorruptionsbeauftragte an. Wir überlegen dann gemeinsam, wie Sie den wertvollen Bildband über den Fachbereich Personal  „gesichtswahrend“ zurückgeben  und dem Schenkenden wertschätzend aber deutlich die Rahmenbedingungen für Ihre künftige Zusammenarbeit nahebringen können, ohne ihn zu brüskieren.

Bleiben Sie aufmerksam und besonnen und scheuen Sie sich nicht, auch bei anderen Situationen oder Fragen rund um die Korruptionsprävention auf mich zuzukommen. Sie erreichen mich telefonisch unter  -2062 oder per E-Mail unter antikorruption@ladadi.de

Eine geruhsame Advents- und Weihnachtszeit wünscht Ihnen

Sabine Fischbach-Thiel

Antikorruptionsbeauftragte