200 Jahre "Landkreise" in Hessen

Das Jahr 2021 ist aus Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg aus zwei Gründen ein besonderes. Zum einen fielen die Wahl von Kreistag und Landrat trotz unterschiedlicher Länge der Legislaturperiode und der Amtszeit auf dasselbe Jahr und zum anderen wurden vor 200 Jahren das Amt des Landrats und seine Behörde überhaupt erst geschaffen.

Während die Kommunalwahlen vielen noch frisch im Gedächtnis sind, dürfte dies auf die Ereignisse des Jahres 1821 weit weniger zutreffen.

Am 14. Juli 1821 erließ Großherzog Ludwig I. von Hessen-Darmstadt eine Verordnung zur „Eintheilung des Landes in Landraths- und Landgerichtsbezirke“.[1] Die bis dahin bestehenden Ämter, welche für die kommunale Verwaltung zuständig gewesen waren, wurden nun zu größeren Gebietskörperschaften den sog. Landratsbezirken zusammengefasst. Im Zuge dieser Neuordnung wurde auch erstmals eine Trennung von Justiz und Verwaltung vollzogen; ein Prinzip, das in der am 17. Dezember 1820 verkündeten Verfassung des Großherzogtums Hessen[2] festgelegt worden war. Die gebietsmäßige Zuständigkeit der Landesgerichtsbezirke deckte sich dabei mit den Landratsbezirken. Aus den 50 Ämtern entstanden in den Provinzen des Großherzogtums so 24 Landrats- und 27 Landesgerichtsbezirke.[3]

Die Städte und Gemeinden des heutigen Landkreises Darmstadt-Dieburg waren gemäß der Verordnung auf sieben Landratsbezirke verteilt: Bensheim, Darmstadt, Dieburg, Dornberg, Langen, Reinheim und Seligenstadt.[4]

Erster Landrat in Darmstadt war Friedrich Hallwachs (1779-1836), während in Dieburg Ferdinand Beck (1762-1834) dieses Amt übernahm. Ein Erlass regelte ihren Rang im Verhältnis zu den Regierungs-, Kirchen- und Schulräten. Die Landräte waren diesen in sämtlichen Amtsbeziehungen gleichgestellt. Zwischen allen wurde nach Dienst- bzw. Lebensjahren unterschieden.[5]

Die neuen Landräte wurden beauftragt, die organisatorischen Voraussetzungen für ihre Dienstübernahme zu schaffen[6], während für die Bediensteten genaue Kleidungsvorschriften erlassen wurden.[7]

Diese recht feingliedrige Einteilung der Landkreisbezirke erwies sich alsbald als zu ineffizient und hatte nur bis zum 5. September 1832 Bestand.[8] Mit diesem Datum wurden die Landratsbezirke in Kreise umbenannt und es kam zu einigen Zusammenlegungen. Der Landratsbezirk Darmstadt bildete fortan den Kreis Darmstadt während die Landratsbezirke Dieburg und Reinheim zum Kreis Dieburg fusionierten. In den nächsten 100 Jahren blieb diese Einteilung weitestgehend bestehen, wenngleich hin und wieder einzelne Kommunen anderen Kreisen zugeteilt oder neue in die Kreise aufgenommen wurden. Im Zuge Revolution von 1848 wurden die Kreise kurzzeitig aufgehoben und in größere Regierungsbezirke umgewandelt. Dies wurde bereits 1852 wieder rückgängig gemacht.[9]

Weitere Informationen zur hessischen Verwaltungsgeschichte liefert u.a. das Kartenwerk „Geschichtlicher Atlas von Hessen. Begründet und vorbereitet durch Edmund E. Stengel, bearb. Von Friedrich Uhlhorn im Hessischen Landesamt für geschichtliche Landeskunde“ sowie dessen „Text- und Erläuterungsband, Hrsg. von Fred Schwinn.“ Beide Werke stehen im Landesgeschichtlichen Informationssystem Hessen für Nutzung und Lektüre zur Verfügung.[10]

 

Weiterführende Literatur:

  • Ulrich Reuling, Verwaltungs-Einteilung 1821-1955. Mit einem Anhang über die Verwaltungsgebietsreform in Hessen 1968-1981, in: Hrsg. Fred Schwinn, Hessisches Landesamt für geschichtliche Landeskunde, Geschichtlicher Atlas von Hessen: Text- und Erläuterungsband, Arbeitsgemeinschaft der Historischen Kommissionen in Hessen, Band XIV, Marburg 1984.
  • Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, 150 Jahre Kreisverwaltung in Darmstadt-Dieburg, Bearb. Dr. Jürgen Rainer Wolf, Darmstadt 1985.

 

[1] Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt für das Jahr 1821, Nr. 33, S. 403.
www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10510149

[2] Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt für das Jahr 1820, Nr. 60, S. 535 ff.
www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10510148

[3] „Verwaltungs-Einteilung 1821“, in: Geschichtlicher Atlas von Hessen www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/ga/id/45

[4] Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt für das Jahr 1821, Nr. 33, S. 403 ff.
www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10510149

[5] Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt für das Jahr 1821, Nr. 33, S. 416.

www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10510149

[6] Siehe HStAD G 14 A Nr. 5.
arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction

[7] Siehe HStAD G 14 A Nr. 9.
arcinsys.hessen.de/arcinsys/detailAction

[8] Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt für das Jahr 1832, Nr. 74, S. 561-563.
www.digitale-sammlungen.de/de/view/bsb10510160

[9] „Verwaltungs-Einteilung 1832 und 1866“, in: Geschichtlicher Atlas von Hessen www.lagis-hessen.de/de/subjects/idrec/sn/ga/id/46

[10]www.lagis-hessen.de/de/subjects/intro/sn/ga