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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest stellt besonders Jäger und Landwirte im LaDaDi vor Herausforderungen. Im Folgenden finden Sie häufige Fragen & Antworten aus dem Alltag.

Weitere Q&A's finden Sie auf den Seiten des hessischen Landwirtschaftsministeriums.

Fragen & Antworten für Landwirtinnen und Landwirte

Die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ist in der Kernzone erlaubt. Auf Kadaverfunde ist zu achten und diese sollen bitte unverzüglich dem Veterinäramt gemeldet werden: Online-Prozess im Falle eines Wildschweinfunds

Für entsprechende Dienstleister kann eine veterinärbehördliche Beauftragung gemäß § 40 Abs. 2 Waffengesetz zur Tötung von Wildschweinen zwecks Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ausgesprochen werden. 

Schweinebestände werden vom Veterinäramt überprüft. Die Tiere werden klinisch untersucht. Das Monitoring beträgt zwei Wochen, danach dürfen die Tiere geschlachtet werden.

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Sperrzonen bis zu 12 Monate nach dem letzten positiven Befund in Kraft bleiben. 

Zugänglich für die Jägerschaft sind die Kadaversammelplätze in Babenhausen (Sperrzone I) und in Roßdorf (Sperrzone II).

Darüber hinaus gibt es Sammelplätze in Bickenbach, Dieburg und Griesheim, die nur für die vom Landkreis beauftragten Bergeteams zugänglich sind.

In den Sperrzonen darf der Kadaver / das Fallwild nur von speziell geschulten Bergeteams zum Kadaversammelplatz gebracht werden.

Die Proben werden zunächst von Landeslabor untersucht. Danach schließt sich eine Beprobung durch das Friedrich-Löffler-Institut an. Das Institut hat derzeit ein sehr hohes Aufkommen an zu untersuchenden Proben, daher kann es zu einem zeitlichen Verzug kommen. 

Ja. Eine derartige Vorgehensweise ist nach den Allgemeinverfügungen zulässig. Es entbindet aber nicht davon, vor dem Transport bzw. dem Einsatz von Maschinen außerhalb der Sperrzone eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Reinigung vorzunehmen.

§ 33 HJagdG schließt den Wildschadensersatz aufgrund des angeordneten Jagdverbots in der infizierten Zone für Jagdgenossenschaften und Jagdpächter, es verbleibt einem geschädigten Landwirt aber die Möglichkeit eines Antrags auf Entschädigung nach § 39a Tiergesundheitsgesetz. Um die Schadenshöhe zu beziffern, findet das Verfahren für die Anmeldung von Wildschäden nach § 34 HJagdG ff. weiterhin Anwendung. Wildschäden sind daher bei der zuständigen Kommune anzumelden, welche die Wildschadenshöhe feststellt (evtl. unter Hinzuziehung einer zum Schätzen von Wildschäden bestellten Person).

Jagdpachtverträge könnten zudem abweichende (privatrechtliche) Entschädigungsregelungen beinhalten. Geschädigte Landwirte wenden sich daher bitte parallel an die Jagdgenossenschaft mit der Bitte, die Möglichkeit einer Schadensregulierung aus den bestehenden Verträgen zu prüfen.

Voraussetzung für eine Entschädigung nach § 39a Tiergesundheitsgesetz ist, dass

a)  die Schadenshöhe festgestellt wurde

b)  der Landwirt seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen ist

c)  ein kausaler Zusammenhang zwischen den angeordneten Maßnahmen und dem Wildschaden besteht.

d)  Eine unbillige Härte/unzumutbare Belastung des Landwirtes vorliegt

Die Nachweispflicht, dass ein Wildschaden im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest entstanden ist, liegt beim Antragsteller / der Antragstellerin. Es gilt die allgemeine Schadenminderungspflicht. So müssen neben vertraglichen Ansprüchen auch etwaig bestehende Versicherungsansprüche vorrangig in Anspruch genommen werden.

Der Antrag auf Entschädigung kann mit den o. g. begründenden Unterlagen formlos an das Veterinäramt des Landkreises Darmstadt-Dieburg gestellt werden.

 

Die Organisation der Kadaversuche erfolgt durch den Landkreis. In besonderen Fällen organisiert das Land Hessen die Kadaversuche.

Fragen & Antworten für Jägerinnen und Jäger

Die Jagdsteuer wird prozentual zur Jagdpacht erhoben, bei einer Minderung der Pacht würde sich die Steuer entsprechend reduzieren.

Die Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer regelt hierzu in § 4 Abs. 3 das Folgende: „Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.“

Sowie in § 9 Abs.1: „Der Steuerpflichtige hat unaufgefordert den Eintritt der Steuerpflicht und den Jagdwert (§ 4) sowie alle Veränderungen in den Verhältnissen, die auf die Steuerpflicht und Höhe der Steuer Einfluß haben, dem Kreisausschuß innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.“

Es ist demnach unverzüglich eine Meldung an die Finanzabteilung des Landkreises Darmstadt-Dieburg abzugeben, diese prüft die Meldung sodann unter Beachtung der o. g. Regelung.

 

Auch wenn § 33 HJagdG den Wildschadensersatz aufgrund des angeordneten Jagdverbots in der infizierten Zone für Jagdgenossenschaften und Jagdpächter ausschließt, findet das Verfahren für die Anmeldung von Wildschäden nach § 34 HJagdG ff. weiterhin Anwendung. Wildschäden sind daher durch den Landwirt bei der zuständigen Kommune anzumelden, welche die Wildschadenshöhe feststellt (evtl. unter Hinzuziehung einer zum Schätzen von Wildschäden bestellten Person).

Jagdpachtverträge könnten zudem abweichende (privatrechtliche) Entschädigungsregelungen beinhalten. Die Jagdgenossenschaften und Jagdpächter werden daher gebeten zu prüfen inwieweit geschädigten Landwirten die Möglichkeit einer Schadensregulierung aus den bestehenden Verträgen zusteht. Für nicht durch die Jagdgenossenschaft oder den Jagdpächter zu regulierende Schäden ist der geschädigte Landwirt auf das Veterinäramt zu verweisen.

Aktuelle Informationen rund um die Thematik ASP können immer der Homepage des Kreises sowie diesem FAQ entnommen werden. Weiterhin bieten wir den jagdausübungsberechtigten Personen derzeit einen Gruppenchat über die App Signal an, in welchem die Reviere betreffende Informationen geteilt werden. Für einen Zugang zu diesem Chat wenden Sie sich bitte an die untere Jagdbehörde (Jagd-ASP@ladadi.de).

Grundsätzlich ist der Abschussplan zu erfüllen, sofern dies nicht möglich ist, müssen fehlende Abschüsse grundsätzlich nachgeholt werden. Seitens der oberen bzw. der obersten Jagdbehörde wurde dahingehend keine anderweitige Zwischenlösung bekanntgegeben. Die Problematik wurde seitens der unteren Jagdbehörde jedoch mehrfach dort angebracht. Mögliche Änderungen werden wir hier andernfalls unverzüglich bekanntgeben.

Gemäß § 3 Nr. 8 der Hessischen ASP-Jagdverordnung (HASPJV) darf abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde täglich eine größere Kirrmenge ausgebracht oder weitere Kirrstellen angelegt werden.

Unbedingt, die eingesetzten Suchtrupps sowie Bergeteams können von solchen Informationen sehr profitieren und ihre Einsatzgebiete entsprechend koordinieren. Senden Sie diese Informationen gerne per E-Mail an veterinaeramt@ladadi.de

Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes darf eine Jägerin / ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Bei der Durchführung von Revierfahrten in Revieren mit Jagdverbot fehlt es bereits an der Voraussetzung der befugten Jagdausübung. Gleichzeitig liegt bei anlasslosen Revierfahrten ohne zwingende Notwendigkeit kein Zusammenhang mit befugter Jagdausübung vor, weshalb der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes hier nicht greift. Eine Waffe darf dementsprechend nicht geführt werden.

Fragen & Antworten für Bürgerinnen und Bürger

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Für Menschen und andere Tierarten ist die ASP ungefährlich. 

Die Afrikanische Schweinepest wurde erstmals 1921 in Kenia festgestellt. Bereits um Sommer 2007 sind erste Fälle der ASP in Georgien aufgetaucht. Im September 2020 konnte erstmals das Virus bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen werden. Der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest in Südhessen wurde am 15. Juni im Kreis Groß-Gerau festgestellt. Seitdem breitet sich das Virus in Südhessen aus. Bisher ist noch nicht sicher bekannt, welche Übertragungswege das Virus in Südhessen nimmt und wie es überhaupt nach Südhessen gekommen ist. 

 

Nein, Menschen und auch andere Tierarten können sich nicht mit der ASP anstecken. 

Die ASP ist hochansteckend. Es gibt mehrere Übertragungswege.

  • Übertragung durch Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit. Infizierte Wildschweine bluten häufig aus der Nase und/oder haben blutigen Durchfall. Es reichen kleinste Tropfen aus, um das Virus zu übertragen, da die Virenkonzentration im Blut am höchsten ist. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
  • Übertragung durch kontaminiertes Material wie landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Schuhe, Jagdutensilien usw.
  • Übertragung direkt von Tier zu Tier beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt.

Bitte nähern Sie sich keinen Wildschweinkadavern und fassen Sie diese nich tan. Bei einem Fund benachrichtigen Sie bitte unverzüglich das Veterinäramt (veterinaeramt@ladadi.de).

 

Um die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepeste einzudämmen, wurden eine Reihe an Maßnahmen ergriffen:

  • Errichten von Zäunen, um den Wildschweinen das Weiterziehen zu erschweren bzw. dieses zu verhindern
  • Festlegung von Sperrzonen
  • Suche nach Wildschweinkadavern per Drohne und Kadaversuchhunden
  • Festlegung von Maßnahmen für die Landwirschaft und die Forstwirtschaft

Alle geltenden Maßnahmen zur Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sind in den Allgemeinverfügungen für die Sperrzonen festgelegt.

Hier geht es zu den Allgemeinverfügungen und der interaktiven Karte, die die Sperrzonen darstellt.