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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest stellt besonders Jäger und Landwirte im LaDaDi vor Herausforderungen. Im Folgenden finden Sie häufige Fragen & Antworten aus dem Alltag.

Weitere Q&A's finden Sie auf den Seiten des hessischen Landwirtschaftsministeriums

Fragen & Antworten für Landwirtinnen und Landwirte

Die Mahd von Grünland ist zu einer Wuchshöhe von 0,5 Meter erlaubt.

Die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ist für die Dauer der Geltung dieser Allgemeinverfügung grundsätzlich verboten. Ausgenommen, sofern die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild ausgeschlossen werden kann, sind: - Maßnahmen der Bestandsvorbereitung - Monitoringmaßnahmen im Rahmen des Waldschutzes - Verkehrssicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Sicherung von Forstkulturen, deren Konkurrenzvegetation 0,5 m Höhe nicht übersteigt - Bestandserhaltende Waldschutzmaßnahmen i. S. d. § 8 HWaldG - Holzabfuhraktivitäten, sofern sie ausschließlich auf Forstwegen stattfinden

Für entsprechende Dienstleister kann eine veterinärbehördliche Beauftragung gemäß § 40 Abs. 2 Waffengesetz zur Tötung von Wildschweinen zwecks Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ausgesprochen werden. 

Schweinebestände werden vom Veterinäramt überprüft . Die Tiere werden klinisch untersucht. Das Monitoring beträgt zwei Wochen, danach dürfen die Tiere geschlachtet werden.

Nein, es wird aber dringend darauf hingewiesen, dass jemand mit Drohnenerfahrung das Feld abfliegt. Die Jägerschaft hat beispielsweise Erfahrung mit dem Abfliegen von Flächen per Drohne. 

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen bis zu einem Jahr Bestand haben können.

Es gibt einen Kadaversammelplatz in Bickenbach, Griesheim und in Roßdorf. Eine Liste, wo sich weitere Kadaversammelplätze befinden werden, wird zeitnah zur Verfügung gestellt.

In der Sperrzone II darf der Kadaver/Fallwild nur von speziell geschulten Bergeteams zum Kadaversammelplatz gebracht werden. 

Stand 8. August 2024 wurden fünf auf positiv auf die ASP getesteten Wildschweine im Landkreis gefunden.

  • Vier Funde in der Gemarkung Pfungstadt
  • Ein Fund in der Gemarkung Ober-Ramstadt

Die Proben werden zunächst von Landeslabor untersucht. Danach schließt sich eine Beprobung durch das Friedrich-Löffler-Institut an. Das Institut hat derzeit ein sehr hohes Aufkommen an zu untersuchenden Proben, daher kann es zu einem zeitlichen Verzug kommen. 

Es gibt hierfür noch keine Erklärung. 

Auch hier weiß man noch nicht, wie die Infektionsketten verlaufen. Diese werden derzeit intensiv erforscht. 

In der Sperrzone II (infizierte Zone) gilt ein Jagverbot. Maßnahmen für die Sperrzone I (verstärkte Bejagung) sind in derzeit in Klärung. Die Sperrzone I ist noch nicht verfügt. Wann dies so sein wird, werden wir auf sämtlichen Kanälen mitteilen.   

Die Ernte von Ackerbohnen ist in den Punkten 2.3 bis 2.6 der Allgemeinverfügung Landwirtschaft geregelt. Die besagten Flächen müssen vor der Ernte mittels Drohne unter geeigneten Bedingungen abgesucht werden. Das Ergebnis wird vor der Ernte über das Onlineformular auf der Internetseite des Landkreises gemeldet.

Das Erntegut, die Ackerbohne, kann dann uneingeschränkt weiter verwendet werden, wenn sichergestellt ist, dass die Ackerbohnen nicht an Schweine verfüttert werden. Kann diese Verwendung nicht ausgeschlossen werden, müssen die Ackerbohnen mindestens 30 Tage gelagert werden.

Für Erntegut, wie beispielsweise Heu und Stroh, gelten vergleichbare Regelungen. Hier beträgt die wildschweinsichere Lagerdauer sogar sechs Monate. Alternativ kann eine Erhitzung über 70 °C über eine Dauer von 30 Minuten zur Anwendung kommen. Hierbei entstehen aber sicherlich erhebliche technische Probleme.

Ja. Eine derartige Vorgehensweise ist nach den Allgemeinverfügungen zulässig. Es entbindet aber nicht davon, vor dem Transport bzw. dem Einsatz von Maschinen außerhalb von Sperrzonen eine Kontrolle und gegebenfalls eine Reinigung vorzunehmen.

Ja. Dies ist unter dem Punkt 2.11 der Allgemeinverfügung Landwirtschaft geregelt und bezieht sich auf alle abgeernteten Flächen. Danach wird für diese Arbeiten keine gesonderte Genehmigung bzw. Befliegung benötigt. Nichtsdestotrotz muss bei der Ausführung dieser Arbeiten auf lebende oder tote Wildscheine geachtet werden. Der Fund von Fallwild ist dem zuständigen Veterinäramt zu melden.

Die Schweinebestände werden vom Veterinäramt überprüft und klinisch untersucht. Das Monitoring beträgt zwei Wochen, danach dürfen die Tiere geschlachtet werden.

Die aktuelle Regelung zur Ernte von Mais über 1,50 m Höhe stellt einen ersten Aufschlag zur Regelung dieser Problematik dar. Der Hintergrund dieser Regelung besteht darin, dass man gegebenenfalls Maisflächen auf Vorrat absuchen kann. Hier laufen aber gerade Abstimmungen zwischen dem Land und dem Bauernverband, die dann in die Allgemeinverfügung Landwirtschaft aufgenommen werden. Das Ziel besteht darin, ein vergleichbares System wie bei Getreide usw. zu etablieren. Das hierfür erforderliche Zaunmaterial muss aktuell von den Landwirten bereitgestellt werden. Möglicherweise gibt es aber Unterstützung vom Land.

Allgemein kann gesagt werden, dass die Ernte von Kulturen immer dann mittels Drohne vorbereitet werden muss, wenn der Bestand Wildschweinen genügend Deckung bietet. Aus diesem Grund ist in den Punkten 2.3 bis 2.6 der Allgemeinverfügung Landwirtschaft geregelt, dass die Mahd von Gras einer vorherigen Befliegung bedarf. Für den Zweiten und die nachfolgenden Schnitte kann dieses gegebenenfalls nicht mehr notwendig sein. Hierbei wird auf Punkt 2.6 Abs. a) der Allgemeinverfügung Landwirtschaft verwiesen. Ist der Bewuchs niedriger als 0,5m und bietet Wildscheinen keine Deckung, ist eine Befliegung nicht erforderlich. Anders sieht es aber bei Beständen aus, die zwar niedriger als 0,5m cm sind, sich aber durch das Alter und die Witterung gelegt haben. Hier ist ein Drohneneinsatz unerläßlich.

Die Kadaversuchhunde werden vom Land Hessen eingesetzt. Der Ablauf der Suche mit den Hunden sowie per Drohne ist eng mit allen beteiligten Behörden abgestimmt. 

Fragen & Antworten für Jägerinnen und Jäger

Dies ist eine privatrechtliche Frage. Hierzu gelten die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch ist individuell zu prüfen, was im jeweiligen Pachtvertrag geregelt worden ist. Ein Recht auf Minderung könnte sich aus § 536 BGB ergeben. Jagdpachtverträge werden durch die Jagdbehörde nur auf die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Rechts geprüft.

Die Jagdsteuer wird prozentual zur Jagdpacht erhoben, bei einer Minderung der Pacht würde sich die Steuer entsprechend reduzieren.

Die Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer regelt hierzu in § 4 Abs. 3 das Folgende: „Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.“

Sowie in § 9 Abs.1: „Der Steuerpflichtige hat unaufgefordert den Eintritt der Steuerpflicht und den Jagdwert (§ 4) sowie alle Veränderungen in den Verhältnissen, die auf die Steuerpflicht und Höhe der Steuer Einfluß haben, dem Kreisausschuß innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.“

Es ist demnach unverzüglich eine Meldung an die Finanzabteilung des Landkreises Darmstadt-Dieburg abzugeben, diese prüft die Meldung sodann unter Beachtung der o. g. Regelung.

 

Auch wenn § 33 HJagdG den Wildschadensersatz aufgrund des angeordneten Jagdverbots in der infizierten Zone für Jagdgenossenschaften ausschließt, findet das Verfahren für die Anmeldung von Wildschäden nach § 34 HJagdG ff. weiterhin Anwendung. Wildschäden sind daher bei der zuständigen Kommune anzumelden, welche die Wildschadenshöhe feststellt (evtl. unter Hinzuziehung einer zum Schätzen von Wildschäden bestellten Person).

Jagdpachtverträge könnten zudem abweichende (privatrechtliche) Entschädigungsregelungen beinhalten. Geschädigte Landwirte wenden sich daher bitte zunächst an die Jagdgenossenschaft mit der Bitte, die Möglichkeit einer Schadensregulierung aus den bestehenden Verträgen zu prüfen.

Zur Schadensregulierung nach Tierseuchenrecht kann ein Antrag formlos an das Veterinäramt des Landkreises Darmstadt-Dieburg gestellt werden. Die Nachweispflicht, dass ein Wildschaden im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest besteht, liegt beim Antragsteller / der Antragstellerin. Es gilt die allgemeine Schadenminderungspflicht. So müssen neben vertraglichen Ansprüchen auch etwaig bestehende Versicherungsansprüche vorrangig in Anspruch genommen werden.

Der Schaden muss eine unzumutbare Härte darstellen.

 

Aktuelle Informationen rund um die Schweinepest im LaDaDi können immer der Homepage des Kreises sowie diesem FAQ entnommen werden. Weiterhin bieten wir den jagdausübungsberechtigten künftig einen Gruppenchat über die App Signal an, in welchem die Reviere betreffende Informationen geteilt werden. Für einen Zugang zu diesem Chat wenden Sie sich bitte an die Untere Jagdbehörde (jagd-asp@ladadi.de).

Grundsätzlich ist der Abschussplan zu erfüllen, sofern dies nicht möglich ist, müssen fehlende Abschüsse prinzipiell nachgeholt werden. Eine solche Vorgehensweise ist unter den aktuellen Bedingungen jedoch kaum realisierbar. Die Untere Jagdbehörde bzw. der zuständige Krisenstab steht daher im Austausch mit dem zuständigen Ministerium, an welches die Fragestellung bereits herangetragen wurde. Da diese Fragestellung auch andere Landkreise und Städte betrifft, wird mit einer für alle geltenden Lösung gerechnet. Sobald diese vorliegt, werden wir an dieser Stelle noch einmal Näheres bekannt geben.

Gemäß der aktuell geltenden Allgemeinverfügung in der Sperrzone II erfordert das Anlegen von Kirrungen immer eine nähere Bestimmung durch die zuständige Veterinärbehörde.

Verkehrssicherungsmaßnahmen sind gemäß der aktuell geltenden Allgemeinverfügung in der Sperrzone II erlaubt, sofern die Störung bzw. die Beunruhigung von Schwarzwild ausgeschlossen werden kann. Auf stark lärmende Maßnahmen ist zu verzichten.

Ergänzung der Frage: Dabei wird insbesondere bei revierübergreifenden Jagden an einem Tag erheblich der Bestand reduziert werden und in einigen Bereichen wäre dies aufgrund von Zäunen an den Landstraßen und durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt als Grenze gut möglich, ohne eine weiträumige Flucht zu riskieren. 

Diese Frage betrifft die Sperrzone I, da in der Sperrzone II ein striktes Jagdverbot gilt, und ist zur Zeit noch in Klärung. 

Unbedingt, die eingesetzten Suchtrupps sowie Bergeteams können von solchen Informationen sehr profitieren und ihre Einsatzgebiete entsprechend koordinieren. Senden Sie diese Informationen gerne per E-Mail an veterinaeramt@ladadi.de

Es wird hierzu auf die Ziffer 1.2.1. der aktuell geltenden Allgemeinverfügungfür die Sperrzone II verwiesen.

 

Es gilt ein Jagdverbot. Davon ausgenommen sind:

  • die Nachsuche von Unfallwild oder krank geschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, Drohnen oder durch die von der Veterinärbehörde beauftragten Personen,
  • das Ausbringen von Kirrmaterial und das Anlegen von Kirrstellen, jeweils nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
  • die Anlage und der Einsatz von Saufängen nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde,
  • das Erlösen von bei der Suche nach Kadavern gefundenem schwerkranken Wild im Rahmen des ß 22a Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie die Erlegung von angreifenden Wildschweinen durch die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten oder jeweiligen Inhaber von Jagderlaubnissen, sowie die bei der Kadaversuche tätigen Personen und diese begleitenden, waffenführenden Personen, die jeweils von der Veterinärbehörde damit beauftragt wurden.

Wird das kranke Rehwild in dieser Zone angetroffen, so ist unverzüglich mit dem Veterinäramt Kontakt aufzunehmen. Diese legen sodann das weitere Vorgehen fest.  Außerhalb der jeweiligen Zonen gelten die normalen gesetzlichen Bestimmungen. Bitte informieren Sie sich daher immer regelmäßig über die aktuellen Gebietsfestlegungen, diese finden Sie auf unserer Homepage.

Ein Recht für Hunde, dass ihnen Bereiche zum freien Laufen vorzuhalten sind, gibt es nicht. Möglicherweise gibt es in Ihrer Nähe jedoch öffentliche Hundeplätze, welche Sie zusammen mit Ihrem Hund nutzen können. Wir danken jedoch allen hundehaltenden Personen dafür, dass sie dabei mitwirken, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes darf eine Jägerin/ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Bei der Durchführung von Revierfahrten in Revieren mit Jagdverbot fehlt es bereits an der Voraussetzung der befugten Jagdausübung. Gleichzeitig liegt bei anlasslosen Revierfahrten ohne zwingende Notwendigkeit kein Zusammenhang mit befugter Jagdausübung vor, weshalb der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes hier nicht greift. Eine Waffe darf dementsprechend nicht geführt werden.

Ja, solange die gewohnten Wege/Pfade zu den Plätzen genutzt werden.

Fragen & Antworten für Bürgerinnen und Bürger

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Für Menschen und andere Tierarten ist die ASP ungefährlich. 

Die Afrikanische Schweinepest wurde erstmals 1921 in Kenia festgestellt. Bereits um Sommer 2007 sind erste Fälle der ASP in Georgien aufgetaucht. Im September 2020 konnte erstmals das Virus bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen werden. Der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest in Südhessen wurde am 15. Juni im Kreis Groß-Gerau festgestellt. Seitdem breitet sich das Virus in Südhessen aus. Bisher ist noch nicht sicher bekannt, welche Übertragungswege das Virus in Südhessen nimmt und wie es überhaupt nach Südhessen gekommen ist. 

 

Nein, Menschen und auch andere Tierarten können sich nicht mit der ASP anstecken. 

Die ASP ist hochansteckend. Es gibt mehrere Übertragungswege.

  • Übertragung durch Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit. Infizierte Wildschweine bluten häufig aus der Nase und/oder haben blutigen Durchfall. Es reichen kleinste Tropfen aus, um das Virus zu übertragen, da die Virenkonzentration im Blut am höchsten ist. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
  • Übertragung durch kontaminiertes Material wie landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Schuhe, Jagdutensilien usw.
  • Übertragung direkt von Tier zu Tier beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt.

  • Das Wegegebot gilt nur in Waldgebieten und nur für den angesprochenen Personenkreis:

    Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet zu Zwecken der Erholung ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichneten wurden.

  • Anleinen von Hunden (Leinenpflicht) im Wald und auf Feldwegen (Es sind keine Ausnahmen der Leinenpflicht möglich!!!)
  • Sich Wildschweinkadavern nicht nähern und in keinem Fall anfassen. Bei einem Fund unverzüglich das Veterinäramt (veterinaeramt@ladadi.de) benachrichtigen
  • Essensreste nicht achtlos wegwerfen, sondern in verschlossene Müllbehälter entsorgen. Dies gilt auch für Autobahnraststätten und Landstraßen

Um die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepeste einzudämmen, wurden eine Reihe an Maßnahmen ergriffen:

  • Errichten von Zäunen, um den Wildschweinen das Weiterziehen zu erschweren bzw. dieses zu verhindern
  • Festlegung von Sperrzonen
  • Suche nach Wildschweinkadavern per Drohne und Kadaversuchhunden
  • Verbot der Jagdausübung in den Sperrzonen II und III
  • Festlegung von Maßnahmen für die Landwirschaft und die Forstwirtschaft

Alle geltenden Maßnahmen zur Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sind in den Allgemeinverfügungen für die Sperrzonen festgelegt.

Hier geht es zu den Allgemeinverfügungen und der interaktiven Karte, die die Sperrzonen darstellt.

Ja. Solange die genutzten Bereiche über Wege, wenn auch regelmäßig genutzte Trampelpfade, die dazu vorgesehen sind, die Waldplätze zu erreichen, erreichbar sind, fallen diese Bereiche nicht unter die Beschränkungen der Allgemeinverfügung. Bei der Nutzung der Waldflächen- und Plätze im Rahmen des Betriebes einer Kindertagesstätte sind zur Vorbeugung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest auch bei nicht beschränkten oder per Allgemeinverfügung geregelten Tätigkeiten die folgenden Hinweise zu beachten.

HINWEISE:

Auch wenn streng genommen keine Ausnahmegenehmigung vorgesehen ist, ist unbedingt auf ein tierseuchengerechtes und ein eine Ausbreitung eindämmendes Verhalten bei Tätigkeiten zu achten. Vor Beginn der Tätigkeiten sind die zu betretenden Bereiche auf Wildschweinkadaver und Teilen davon abzusuchen. Funde von Wildschweinkadavern und Teilen davon sind nicht zu berühren und die direkte Umgebung ist nicht zu betreten. Funde von Wildschweinkadavern und Teilen davon sind unbedingt und unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde zu melden, damit diese fachgerecht geborgen, untersucht und entsorgt werden können. Schuhe und Kleidung sind bei Kontakt mit Wildschweinkadavern und Teilen davon sowie der Umgebung zu desinfizieren. Personen, die Tätigkeiten durchführen, haben Schweinehaltungen und Schweinehaltungsbetriebe für mindestens 48 h nach den Tätigkeiten nicht zu betreten.