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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest stellt besonders Jäger und Landwirte im LaDaDi vor Herausforderungen. Im Folgenden finden Sie häufige Fragen & Antworten aus dem Alltag.

Weitere Q&A's finden Sie auf den Seiten des hessischen Landwirtschaftsministeriums.

Fragen & Antworten für Landwirtinnen und Landwirte

Die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ist in der Kernzone erlaubt. Auf Kadaverfunde ist zu achten und diese sollen bitte unverzüglich dem Veterinäramt gemeldet werden: Online-Prozess im Falle eines Wildschweinfunds

Für entsprechende Dienstleister kann eine veterinärbehördliche Beauftragung gemäß § 40 Abs. 2 Waffengesetz zur Tötung von Wildschweinen zwecks Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ausgesprochen werden. 

Schweinebestände werden vom Veterinäramt überprüft. Die Tiere werden klinisch untersucht. Das Monitoring beträgt zwei Wochen, danach dürfen die Tiere geschlachtet werden.

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Sperrzonen bis zu 12 Monate nach dem letzten positiven Befund in Kraft bleiben. 

Zugänglich für die Jägerschaft sind die Kadaversammelplätze Babenhausen (Sperrzone I), Roßdorf und Griesheim (Sperrzone II).

Darüber hinaus gibt es Sammelplätze in Bickenbach und Dieburg, die nur für die vom Landkreis beauftragten Bergeteams zugänglich sind.

In den Sperrzonen darf der Kadaver / das Fallwild nur von speziell geschulten Bergeteams zum Kadaversammelplatz gebracht werden.

Die Proben werden zunächst von Landeslabor untersucht. Danach schließt sich eine Beprobung durch das Friedrich-Löffler-Institut an. Das Institut hat derzeit ein sehr hohes Aufkommen an zu untersuchenden Proben, daher kann es zu einem zeitlichen Verzug kommen. 

Ja. Eine derartige Vorgehensweise ist nach den Allgemeinverfügungen zulässig. Es entbindet aber nicht davon, vor dem Transport bzw. dem Einsatz von Maschinen außerhalb der Sperrzone eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Reinigung vorzunehmen.

§ 33 Hessisches Jagdgesetz greift nun aufgrund der Aufhebungen der Jagdruhe nicht mehr, sodass Wildschäden nunmehr wieder gem. § 29 BJagdG zu ersetzen sind. Gem. § 6 Abs. 9 S. 1 TierGesG i. V. m. §§ 64, 65 Abs. 1 HSOG steht den Jagdausübungsberechtigten für diese Schadensersatzzahlungen an den Landwirt ein Ausgleichsanspruch zu. Hier kann ein Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die in direktem Zusammenhang mit der ASP-bedingten Jagdruhe in der Sperrzone II entstanden sind, gegeben sein. Dabei ist der Mittelwert der Schadensersatzzahlungen, die aufgrund von angemeldeten Wildschäden in den letzten drei Jagdjahren (1.4.2021-31.3.2024) durch den Jagdausübungsberechtigten gezahlt wurden, in Abzug zu bringen. In Folge der verstärkten Bejagung im laufenden Jagdjahr sollte sich bis zum Ende des Jagdjahres der in Folge der Jagdruhe erhöhte Bestand wieder reguliert sein.

Die Organisation der Kadaversuche erfolgt durch den Landkreis. In besonderen Fällen organisiert das Land Hessen die Kadaversuche.

Fragen & Antworten für Jägerinnen und Jäger

Die Jagdsteuer wird prozentual zur Jagdpacht erhoben, bei einer Minderung der Pacht würde sich die Steuer entsprechend reduzieren.

Die Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer regelt hierzu in § 4 Abs. 3 das Folgende: „Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.“

Sowie in § 9 Abs.1: „Der Steuerpflichtige hat unaufgefordert den Eintritt der Steuerpflicht und den Jagdwert (§ 4) sowie alle Veränderungen in den Verhältnissen, die auf die Steuerpflicht und Höhe der Steuer Einfluß haben, dem Kreisausschuß innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.“

Es ist demnach unverzüglich eine Meldung an die Finanzabteilung des Landkreises Darmstadt-Dieburg abzugeben, diese prüft die Meldung sodann unter Beachtung der o. g. Regelung.

 

Diese Wildschäden sind nach § 29 BJagdG durch den JAB bzw. die Jagdgenossenschaft zu ersetzten.

Für den geleisteten Wildschadensersatz kann in der Zeit ab Aufhebung der ASP-bedingten Jagdruhe bis 31.10.2025 ein Antrag beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gestellt werden. Hierzu sind folgende Angaben zu machen:

  • Angabe zu geleisteten Schadensersatzzahlungen, die aufgrund von angemeldeten Wildschäden in den letzten drei Jagdjahren (1.4.2021-31.3.2024) durch den Jagdausübungsberechtigten gezahlt wurden. 

Ersetzt werden können nur Aufwendungen, die über den Mittelwert der letzten drei Jagdjahre hinausgehen.

Aktuelle Informationen rund um die Thematik ASP können immer der Homepage des Kreises sowie diesem FAQ entnommen werden. Weiterhin bieten wir den jagdausübungsberechtigten Personen derzeit einen Gruppenchat über die App Signal an, in welchem die Reviere betreffende Informationen geteilt werden. Für einen Zugang zu diesem Chat wenden Sie sich bitte an die untere Jagdbehörde (Jagd-ASP@ladadi.de).

Bei der Abschussplanung für die Jahre 2025-2028 wurde das ASP-bedingte, zeitweise bestehende, Jagdverbot entsprechend berücksichtigt. Näheres können die Jagdausübungsberechtigten ihrer zugegangenen Abschussplanung entnehmen.

Es wird hierzu auf die aktuell geltende Allgemeinverfügung verwiesen:

„In den unter II. (Gebietsfestlegung) entsprechend aufgeführten Gebieten wird zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild aufgerufen… Soweit im Rahmen der verstärkten Bejagung die Anlage von zusätzlichen Kirrstellen und die Ausbringung von weiterem Kirrmaterial notwendig sind, ist dies der Unteren Jagdbehörde per E-Mail an Jagd-ASP@ladadi.de anzuzeigen.“

Unbedingt, die eingesetzten Suchtrupps sowie Bergeteams können von solchen Informationen sehr profitieren und ihre Einsatzgebiete entsprechend koordinieren. Senden Sie diese Informationen gerne per E-Mail an veterinaeramt@ladadi.de

Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes darf eine Jägerin / ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Bei der Durchführung von Revierfahrten in Revieren mit Jagdverbot fehlt es bereits an der Voraussetzung der befugten Jagdausübung. Gleichzeitig liegt bei anlasslosen Revierfahrten ohne zwingende Notwendigkeit kein Zusammenhang mit befugter Jagdausübung vor, weshalb der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes hier nicht greift. Eine Waffe darf dementsprechend nicht geführt werden.

Es wird hierzu auf die aktuell geltende Allgemeinverfügung verwiesen:

„In den unter II. (Gebietsfestlegung) entsprechend aufgeführten Gebieten wird zur verstärkten Bejagung von Schwarzwild aufgerufen. Die Jagdausübungsberechtigten werden ersucht, dem Landkreis zum 15. des Monats und dem Monatsende die in diesem Zeitraum erlegten Wildschweine zu melden.“

Abschüsse in der weißen Zone sind über den hierzu eingerichteten Online-Dienst zu melden: 

Direkt zum Online-Dienst

Alle Abschüsse außerhalb der weißen Zone sind der Unteren Jagbehörde per E-Mail an Jagd-ASP@ladadi.de zu melden.

Die Schussprämie in Höhe von 200 € pro erlegtes Wildschwein kann für sämtliche im Landkreis erlegten Wildschweine ausgezahlt werden, ungeachtet in welcher Zone diese erlegt worden sind.

Antrag auf Schussprämie

Das Veterinäramt und die untere Jagdbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg empfehlen, sich während geplanter Suchmaßnahmen nicht im Revier aufzuhalten.

Bei Maßnahmen durch die Firma Pro Schutz GmbH bedeutet die Empfehlung näher gefasst, dass in der Zeit der Befliegung durch die Pro Schutz GmbH nicht angesessen werden sollte und der Hochsitz ca. eine Stunde vor Beginn der Befliegung verlassen wird.

Es handelt sich NICHT um ein Jagdverbot, sondern dient der Sicherheit zur Vermeidung von Begegnungen.

Fragen & Antworten für Bürgerinnen und Bürger

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Für Menschen und andere Tierarten ist die ASP ungefährlich. 

Die Afrikanische Schweinepest wurde erstmals 1921 in Kenia festgestellt. Bereits um Sommer 2007 sind erste Fälle der ASP in Georgien aufgetaucht. Im September 2020 konnte erstmals das Virus bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen werden. Der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest in Südhessen wurde am 15. Juni im Kreis Groß-Gerau festgestellt. Seitdem breitet sich das Virus in Südhessen aus. Bisher ist noch nicht sicher bekannt, welche Übertragungswege das Virus in Südhessen nimmt und wie es überhaupt nach Südhessen gekommen ist. 

 

Nein, Menschen und auch andere Tierarten können sich nicht mit der ASP anstecken. 

Die ASP ist hochansteckend. Es gibt mehrere Übertragungswege.

  • Übertragung durch Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit. Infizierte Wildschweine bluten häufig aus der Nase und/oder haben blutigen Durchfall. Es reichen kleinste Tropfen aus, um das Virus zu übertragen, da die Virenkonzentration im Blut am höchsten ist. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
  • Übertragung durch kontaminiertes Material wie landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Schuhe, Jagdutensilien usw.
  • Übertragung direkt von Tier zu Tier beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt.

Bitte nähern Sie sich keinen Wildschweinkadavern und fassen Sie diese nich tan. Bei einem Fund benachrichtigen Sie bitte unverzüglich das Veterinäramt (veterinaeramt@ladadi.de).

 

Um die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepeste einzudämmen, wurden eine Reihe an Maßnahmen ergriffen:

  • Errichten von Zäunen, um den Wildschweinen das Weiterziehen zu erschweren bzw. dieses zu verhindern
  • Festlegung von Sperrzonen
  • Suche nach Wildschweinkadavern per Drohne und Kadaversuchhunden
  • Festlegung von Maßnahmen für die Landwirschaft und die Forstwirtschaft

Alle geltenden Maßnahmen zur Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sind in den Allgemeinverfügungen für die Sperrzonen festgelegt.

Hier geht es zu den Allgemeinverfügungen und der interaktiven Karte, die die Sperrzonen darstellt.