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Afrikanische Schweinepest (ASP)

Die Afrikanische Schweinepest stellt besonders Jäger und Landwirte im LaDaDi vor Herausforderungen. Im Folgenden finden Sie häufige Fragen & Antworten aus dem Alltag.

Weitere Q&A's finden Sie auf den Seiten des hessischen Landwirtschaftsministeriums.

Fragen & Antworten für Landwirtinnen und Landwirte

Die Mahd von Grünland ist zu einer Wuchshöhe von 0,5 Meter erlaubt.

Die Ausübung forstwirtschaftlicher Tätigkeiten ist für die Dauer der Geltung dieser Allgemeinverfügung grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind, sofern die Störung bzw. Beunruhigung von Schwarzwild ausgeschlossen werden kann, zwischen 30 Minuten nach Sonnenaufgang und 30 Minuten vor Sonnenuntergang:

a) Maßnahmen der Hiebsvorbereitung,

b) Monitoringmaßnahmen im Rahmen des Waldschutzes,

c) Verkehrssicherungsmaßnahmen,

d) Maßnahmen zur Anlage und Sicherung von Forstkulturen auf wilddicht gezäunten Flächen, 

e) Maßnahmen zur Anlage und Sicherung von Forstkulturen auf nicht wilddicht gezäunten Flächen nach vorherigem Abflug mit Drohne und Ausschluss von Schwarzwild. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Drohnenabflugs sind die unter Ziffer III. 4.6. genannten grundsätzlichen Regelungen heranzuziehen.

f) bestandeserhaltende Waldschutzmaßnahmen i. S. d. § 8 HWaldG,

g) Holzerntemaßnahmen in einsichtigen Beständen ohne Dickungen,

h) Holzabfuhraktivitäten, sofern sie ausschließlich auf Forstwegen stattfinden (dies beinhaltet auch das Ablängen von Stämmen zum Transport).

Für entsprechende Dienstleister kann eine veterinärbehördliche Beauftragung gemäß § 40 Abs. 2 Waffengesetz zur Tötung von Wildschweinen zwecks Tilgung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ausgesprochen werden. 

Schweinebestände werden vom Veterinäramt überprüft . Die Tiere werden klinisch untersucht. Das Monitoring beträgt zwei Wochen, danach dürfen die Tiere geschlachtet werden.

Nein, es wird aber dringend darauf hingewiesen, dass jemand mit Drohnenerfahrung das Feld abfliegt. Die Jägerschaft hat beispielsweise Erfahrung mit dem Abfliegen von Flächen per Drohne. 

Aktuell wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen bis zu einem Jahr Bestand haben können.

Zugänglich für die Jägerschaft sind die Kadaversammelplätze in Babenhausen (Sperrzone I) und in Roßdorf (Sperrzone II).

Darüber hinaus gibt es Sammelplätze in Bickenbach, Dieburg und Griesheim, die nur für die vom Landkreis beauftragten Bergeteams zugänglich sind.

In der Kernzone darf der Kadaver/ Fallwild nur von speziell geschulten Bergeteams zum Kadaversammelplatz gebracht werden.

Seit dem 29.11.2024 ist in bestimmten Gebieten der Sperrzone II die Jagd auf Wildschweine erlaubt. Für das Verbringen erlegter Wildschweine gilt die Ziffer III. 2.12. der Allgemeinverfügung (gilt für Jäger).

Die Proben werden zunächst von Landeslabor untersucht. Danach schließt sich eine Beprobung durch das Friedrich-Löffler-Institut an. Das Institut hat derzeit ein sehr hohes Aufkommen an zu untersuchenden Proben, daher kann es zu einem zeitlichen Verzug kommen. 

Es gibt hierfür noch keine Erklärung. 

Auch hier weiß man noch nicht, wie die Infektionsketten verlaufen. Diese werden derzeit intensiv erforscht. 

Ja. Eine derartige Vorgehensweise ist nach den Allgemeinverfügungen zulässig. Es entbindet aber nicht davon, vor dem Transport bzw. dem Einsatz von Maschinen außerhalb der Sperrzone eine Kontrolle und gegebenenfalls eine Reinigung vorzunehmen.

Ja. Dies ist unter Ziffer III. 4.11. der Allgemeinverfügung für die Sperrzone II geregelt und bezieht sich auf alle abgeernteten Flächen. Danach wird für diese Arbeiten keine gesonderte Genehmigung bzw. Befliegung benötigt. Nichtsdestotrotz muss bei der Ausführung dieser Arbeiten auf lebende oder tote Wildscheine geachtet werden. Der Fund von Fallwild ist dem zuständigen Veterinäramt zu melden.

Es gibt unterschiedliche Regelungen zur Maisernte.

In der Sperrzone II (Infizierten Zone) sind alle Bodenbearbeitungs- und Pflanzenschutznahmen im Maisanbau bis zu einer Höhe von 1,50 Meter zulässig. Bei einer Wuchshöhe über 1,50 Meter sind die Maisfelder vor der Ernte mit Drohnen (Online Formular zum Drohnenflug) abzufliegen. Es muss eine Mindestschnitthöhe von 0,3 Meter eingehalten werden. 

Im Kerngebiet wird empfohlen, Pflanzenschutzmaßnahmen soweit möglich mittels Drohne durchzuführen. Die Ernte von Mais ist zum aktuellen Zeitpunkt nur nach Maßgabe der Ziffer 4.6 gestattet

Allgemein kann gesagt werden, dass die Ernte von Kulturen immer dann mittels Drohne vorbereitet werden muss, wenn der Bestand Wildschweinen genügend Deckung bietet. Aus diesem Grund ist unter Ziffer III. 4.6 der Allgemeinverfügung zur Sperrzone II geregelt, dass die Mahd von Gras einer vorherigen Befliegung bedarf. 

Die Organisation der Kadaversuche erfolgt durch den Landkreis. In besonderen Fällen organisiert das Land Hessen die Kadaversuche.

Fragen & Antworten für Jägerinnen und Jäger

Die Jagdsteuer wird prozentual zur Jagdpacht erhoben, bei einer Minderung der Pacht würde sich die Steuer entsprechend reduzieren.

Die Satzung über die Erhebung der Jagdsteuer regelt hierzu in § 4 Abs. 3 das Folgende: „Wird während des Steuerjahres der Pachtpreis für die Jagd erhöht, so erhöht sich, wird er herabgesetzt, so ermäßigt sich die Steuer vom Beginn des Vierteljahres an, in dem die Erhöhung oder Herabsetzung in Kraft tritt, entsprechend. Das Gleiche gilt bei einer Erhöhung oder Herabsetzung des Pachtpreises für die Unterverpachtung.“

Sowie in § 9 Abs.1: „Der Steuerpflichtige hat unaufgefordert den Eintritt der Steuerpflicht und den Jagdwert (§ 4) sowie alle Veränderungen in den Verhältnissen, die auf die Steuerpflicht und Höhe der Steuer Einfluß haben, dem Kreisausschuß innerhalb von 4 Wochen mitzuteilen.“

Es ist demnach unverzüglich eine Meldung an die Finanzabteilung des Landkreises Darmstadt-Dieburg abzugeben, diese prüft die Meldung sodann unter Beachtung der o. g. Regelung.

 

Auch wenn § 33 HJagdG den Wildschadensersatz aufgrund des angeordneten Jagdverbots in der infizierten Zone für Jagdgenossenschaften ausschließt, findet das Verfahren für die Anmeldung von Wildschäden nach § 34 HJagdG ff. weiterhin Anwendung. Wildschäden sind daher bei der zuständigen Kommune anzumelden, welche die Wildschadenshöhe feststellt (evtl. unter Hinzuziehung einer zum Schätzen von Wildschäden bestellten Person).

Jagdpachtverträge könnten zudem abweichende (privatrechtliche) Entschädigungsregelungen beinhalten. Geschädigte Landwirte wenden sich daher bitte zunächst an die Jagdgenossenschaft mit der Bitte, die Möglichkeit einer Schadensregulierung aus den bestehenden Verträgen zu prüfen.

Zur Schadensregulierung nach Tierseuchenrecht kann ein Antrag formlos an das Veterinäramt des Landkreises Darmstadt-Dieburg gestellt werden. Die Nachweispflicht, dass ein Wildschaden im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest besteht, liegt beim Antragsteller / der Antragstellerin. Es gilt die allgemeine Schadenminderungspflicht. So müssen neben vertraglichen Ansprüchen auch etwaig bestehende Versicherungsansprüche vorrangig in Anspruch genommen werden.

Aktuelle Informationen rund um die Thematik ASP können immer der Homepage des Kreises sowie diesem FAQ entnommen werden. Weiterhin bieten wir den jagdausübungsberechtigten Personen derzeit einen Gruppenchat über die App Signal an, in welchem die Reviere betreffende Informationen geteilt werden. Für einen Zugang zu diesem Chat wenden Sie sich bitte an die untere Jagdbehörde (Jagd-ASP@ladadi.de).

Grundsätzlich ist der Abschussplan zu erfüllen, sofern dies nicht möglich ist, müssen fehlende Abschüsse grundsätzlich nachgeholt werden. Seitens der oberen bzw. der obersten Jagdbehörde wurde dahingehend keine anderweitige Zwischenlösung bekanntgegeben. Die Problematik wurde seitens der unteren Jagdbehörde jedoch mehrfach dort angebracht. Mögliche Änderungen werden wir hier andernfalls unverzüglich bekanntgeben.

Gemäß § 3 Nr. 8 der Hessischen ASP-Jagdverordnung (HASPJV) darf abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 2 bis 5 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) nach näherer Bestimmung der Veterinärbehörde täglich eine größere Kirrmenge ausgebracht oder weitere Kirrstellen angelegt werden.

Verkehrssicherungsmaßnahmen sind gemäß der aktuell geltenden Allgemeinverfügung erlaubt, sofern die Störung bzw. die Beunruhigung von Schwarzwild ausgeschlossen werden kann. Auf stark lärmende Maßnahmen ist zu verzichten.

Unbedingt, die eingesetzten Suchtrupps sowie Bergeteams können von solchen Informationen sehr profitieren und ihre Einsatzgebiete entsprechend koordinieren. Senden Sie diese Informationen gerne per E-Mail an veterinaeramt@ladadi.de

Es wird hierzu auf die aktuell geltende Allgemeinverfügung verwiesen, wonach vom Jagdverbot ausgenommen sind:

„… die Nachsuche von Unfallwild oder krankgeschossenem Wild, jeweils mit Kadaversuchhunden, Drohnen oder brauchbaren Jagdhunden am Riemen. Eine Hetze darf nur von anerkannten Nachsuchgespannen im Rahmen des Tierschutzes durchgeführt werden, sofern das Ziel der Tierseuchenbekämpfung dadurch nicht gefährdet und die Versprengung von Schwarzwild bestmöglich vermieden wird.“

Ein Recht für Hunde, dass ihnen Bereiche zum freien Laufen vorzuhalten sind, gibt es nicht. Möglicherweise gibt es in Ihrer Nähe jedoch öffentliche Hundeplätze, welche Sie zusammen mit Ihrem Hund nutzen können.

Wir danken jedoch allen hundehaltenden Personen dafür, dass sie dabei mitwirken, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Nach § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes darf eine Jägerin / ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.

Bei der Durchführung von Revierfahrten in Revieren mit Jagdverbot fehlt es bereits an der Voraussetzung der befugten Jagdausübung. Gleichzeitig liegt bei anlasslosen Revierfahrten ohne zwingende Notwendigkeit kein Zusammenhang mit befugter Jagdausübung vor, weshalb der Befreiungstatbestand des § 13 Abs. 6 Satz 1 des Waffengesetzes hier nicht greift. Eine Waffe darf dementsprechend nicht geführt werden.

Ja, solange die gewohnten Wege/Pfade zu den Plätzen genutzt werden.

Fragen & Antworten für Bürgerinnen und Bürger

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt. Für Menschen und andere Tierarten ist die ASP ungefährlich. 

Die Afrikanische Schweinepest wurde erstmals 1921 in Kenia festgestellt. Bereits um Sommer 2007 sind erste Fälle der ASP in Georgien aufgetaucht. Im September 2020 konnte erstmals das Virus bei einem Wildschwein in Brandenburg nachgewiesen werden. Der erste Fall der Afrikanischen Schweinepest in Südhessen wurde am 15. Juni im Kreis Groß-Gerau festgestellt. Seitdem breitet sich das Virus in Südhessen aus. Bisher ist noch nicht sicher bekannt, welche Übertragungswege das Virus in Südhessen nimmt und wie es überhaupt nach Südhessen gekommen ist. 

 

Nein, Menschen und auch andere Tierarten können sich nicht mit der ASP anstecken. 

Die ASP ist hochansteckend. Es gibt mehrere Übertragungswege.

  • Übertragung durch Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit. Infizierte Wildschweine bluten häufig aus der Nase und/oder haben blutigen Durchfall. Es reichen kleinste Tropfen aus, um das Virus zu übertragen, da die Virenkonzentration im Blut am höchsten ist. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
  • Übertragung durch kontaminiertes Material wie landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Schuhe, Jagdutensilien usw.
  • Übertragung direkt von Tier zu Tier beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt.

  • Das Wegegebot gilt nur in Waldgebieten und nur für den angesprochenen Personenkreis:

    Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet zu Zwecken der Erholung ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet, die von Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern oder mit deren Zustimmung angelegt oder gekennzeichneten wurden.

  • Die Leinenpflicht wird für Gebiete nördlich der B42 (bei Weiterstadt), entlang der Stadtgrenze zu Darmstadt, nördlich der B26 und östlich der B38 aufgehoben. Hunde dürfen sich in diesen Bereichen frei bewegen, allerdings bleibt das bestehende Wegegebot weiterhin bestehen. Der Landkreis bittet alle Hundebesitzer, sich an die verbleibenden Regelungen zu halten und die örtliche Natur zu schützen. Die interaktive Karte zeigt die Schutzzonen. Die Sperrzone II ist lila umrandet. Doe Sperrzone I liegt innerhalb der grünen Umrandung. 

  • Sich Wildschweinkadavern nicht nähern und in keinem Fall anfassen. Bei einem Fund unverzüglich das Veterinäramt (veterinaeramt@ladadi.de) benachrichtigen.

 

Um die Verbreitung der Afrikanischen Schweinepeste einzudämmen, wurden eine Reihe an Maßnahmen ergriffen:

  • Errichten von Zäunen, um den Wildschweinen das Weiterziehen zu erschweren bzw. dieses zu verhindern
  • Festlegung von Sperrzonen
  • Suche nach Wildschweinkadavern per Drohne und Kadaversuchhunden
  • Verbot der Jagdausübung in den Sperrzonen II und III
  • Festlegung von Maßnahmen für die Landwirschaft und die Forstwirtschaft

Alle geltenden Maßnahmen zur Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest sind in den Allgemeinverfügungen für die Sperrzonen festgelegt.

Hier geht es zu den Allgemeinverfügungen und der interaktiven Karte, die die Sperrzonen darstellt.

Ja. Solange die genutzten Bereiche über Wege, wenn auch regelmäßig genutzte Trampelpfade, die dazu vorgesehen sind, die Waldplätze zu erreichen, erreichbar sind, fallen diese Bereiche nicht unter die Beschränkungen der Allgemeinverfügung. Bei der Nutzung der Waldflächen- und Plätze im Rahmen des Betriebes einer Kindertagesstätte sind zur Vorbeugung und Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest auch bei nicht beschränkten oder per Allgemeinverfügung geregelten Tätigkeiten die folgenden Hinweise zu beachten.

HINWEISE:

Auch wenn streng genommen keine Ausnahmegenehmigung vorgesehen ist, ist unbedingt auf ein tierseuchengerechtes und ein eine Ausbreitung eindämmendes Verhalten bei Tätigkeiten zu achten. Vor Beginn der Tätigkeiten sind die zu betretenden Bereiche auf Wildschweinkadaver und Teilen davon abzusuchen. Funde von Wildschweinkadavern und Teilen davon sind nicht zu berühren und die direkte Umgebung ist nicht zu betreten. Funde von Wildschweinkadavern und Teilen davon sind unbedingt und unverzüglich der zuständigen Veterinärbehörde zu melden, damit diese fachgerecht geborgen, untersucht und entsorgt werden können. Schuhe und Kleidung sind bei Kontakt mit Wildschweinkadavern und Teilen davon sowie der Umgebung zu desinfizieren. Personen, die Tätigkeiten durchführen, haben Schweinehaltungen und Schweinehaltungsbetriebe für mindestens 48 h nach den Tätigkeiten nicht zu betreten.